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   OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20   

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https://dejure.org/2022,37285
OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20 (https://dejure.org/2022,37285)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2022 - 1 A 83/20 (https://dejure.org/2022,37285)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2022 - 1 A 83/20 (https://dejure.org/2022,37285)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 SächsStrG, § 18 Abs. 4 SächsStrG, § 14 Abs. 3 SächsStrG
    Gehwegabsenkung; Bordstein; Zufahrt Sondernutzung; Anliegergebrauch; Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen, 13.07.2022 - 1 A 1231/17

    Anliegergebrauch; Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359).

    Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht; der Kläger verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf Kosten- und Wirtschaftlichkeitserwägungen, Verkehrsbeeinträchtigungen sowie auf haushaltsrechtliche Gründe, ohne sich etwa auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) mit anderen Straßenanliegern im Gemeindegebiet in vergleichbarer Lage oder gar auf einen Anspruch aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt 1GG; Art. 31 Abs. 1 Alt. 1 SächsVerf) zu berufen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 - Rn. 33 und Sauthoff, a. a. O., Rn. 396 ff.).

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Der Kläger hat weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17

    Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren und Beweisanträge (etwa auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris Rn. 4 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).
  • OVG Sachsen, 05.03.2012 - 1 A 966/10

    Aufstellen von Altpapiertonnen für private Sammlung als Anliegergebrauch

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359).
  • OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 151/19

    Sondernutzungserlaubnis; Wahlwerbung; Anhörung

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Schutzgut dieser Erlaubnispflicht ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Wahrung des Straßenbilds (vgl. SächsOVG Beschl. v. 21. Mai 2019 - 3 B 151/19 -, juris Rn. 7; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 382), nicht auch das private Interesse von Anliegern, deren Rechtsstellung in § 14 Abs. 3 SächsStrG gesondert geregelt ist (gesteigerter Gemeingebrauch/Anliegergebrauch).
  • OVG Sachsen, 11.02.2013 - 1 B 241/12

    Mehrmonatige Absperrung von Geh- und Radweg als Anliegergebrauch?

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Bereits vor dessen Einfügung durch das Gesetz vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der erlaubnisfreie Anliegergebrauch dem Anlieger eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (grundlegend Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 13. Juli 2022 - 1 A 1231/17 -, Rn. 33 sowie Sauthoff, a. a. O. Rn. 359).
  • OVG Sachsen, 20.12.2021 - 2 A 1428/18

    Beamter; Aufstieg; Praxisaufstieg; Klagebefugnis; Schutznormtheorie

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Selbst ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen mehreren Möglichkeiten zur Bordsteinabsenkung setzt voraus, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften zumindest auch einen Individualrechtsschutz begründen und im konkreten Fall dazu bestimmt sind, die rechtlichen Interessen des Klägers zu schützen (zur Schutznormtheorie vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 14.08.2019 - 1 A 238/19

    Baueinstellungsverfügung; Dauerverwaltungsakt; Anfechtungsklage; Klagebegehren

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. August 2019 - 1 A 238/19 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 18.01.2018 - 3 A 772/16

    Alttextilcontainer; Sondernutzungserlaubnis; Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 83/20
    Das Verwaltungsgericht ist von einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 SächsStrG) des zur öffentlichen Straße gehörenden Bordsteins ausgegangen, wobei die Erteilung solcher Erlaubnisse anerkanntermaßen im Ermessen der Behörde liegt (vgl. u. a. SächsOVG, Urt. v. 18. Januar 2018 - 3 A 772/16 -, juris Rn. 17).
  • VG Lüneburg, 01.09.2023 - 1 A 245/20

    NiB-AUM; Nib-Aum; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit; Zum

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den Verfahren 1 A 79/20, 1 A 82/20, 1 A 83/20, 1 A 84/20, 1 A 245/20, 1 A 246/20, 1 A 247/20, 1 A 248/20, 1 A 249/20 sowie 1 A 250/20 verwiesen.
  • VG Lüneburg, 01.09.2023 - 1 A 79/20

    Direktzahlungen; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den Verfahren 1 A 79/20, 1 A 82/20, 1 A 83/20, 1 A 84/20, 1 A 245/20, 1 A 246/20, 1 A 247/20, 1 A 248/20, 1 A 249/20 sowie 1 A 250/20 verwiesen.
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